AbV Abteilungsversammlung
AGr Arbeitsgruppe
GV Generalversammlung
GrV Gruppenversammlung
OK Organisationskomitee
STV Schweizerischer Turnverband
SVS Sportverein Suhr
SVK-STV Sportversicherungskasse des STV
TVS Turnverein Suhr
VS Vereinsvorstand
Wo im Folgenden die männlichen Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.
Ablösung vom TVS am 13.10.1999 zum eigenständigen Verein TV Suhr Handball
Ablösung vom TVS am 16.06.2004 zum eigenständigen Verein Männerriege STV Suhr
Mit Beschluss der 122. GV des TVS vom 26.03.2004 übernimmt die Damenriege Suhr als Untersektion die Weiterführung des Vereins. An der ausserordentlichen GV vom 15.06.2004 wird über eine Statuten- und Namensänderung befunden. Die Ehren-, Frei- und Passivmit-glieder des TVS, die Mitglieder der Damenriege und der Jugendriegen werden in den SVS integriert und behalten ihren bisherigen Mitgliederstatus.
Der Sportverein Suhr ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Das Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Suhr.
Der Verein
Der Verein kann Mitglied sein
Der Verein umfasst die Abteilungen
Die Abteilungen sind in Gruppen unterteilt.
Die Abteilungen und Gruppen sind direkt dem Vorstand unterstellt und werden durch diesen administrativ und technisch geführt (Abweichung siehe Art. 3.4).
Bei Bedarf können durch den VS oder auf Antrag von Mitgliedern weitere Abteilungen und Gruppen gebildet werden. Eine Aufnahme oder Auflösung erfolgt auf Antrag des VS und durch Beschluss der GV.
Diese Abteilung setzt sich aus Teilnehmern zusammen (siehe Art. 4.2). Die Gruppen dieser Abteilung führen sich administrativ und technisch selbständig. Über ihre Tätigkeiten haben sie den VS zu orientieren. Die Zielsetzung darf denen des Vereins nicht widersprechen. Die Ver-sicherung ist Sache der Teilnehmenden. Für die Teilnehmer besteht kein Mitbestimmungsrecht an der GV und kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein und seine Abteilungen umfassen die Mitgliederkategorien
Teilnehmer sind Personen, die sich ungebunden im SVS sportlich betätigen wollen. Sie sind nicht Vereinsmitglieder und haben an der GV kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben den für ihre Kategorie bestimmten Beitrag zu bezahlen. Es besteht kein Anrecht auf ein Vereinsver-mögen.
Die Unfallversicherung ist Sache jedes Einzelnen.
STV-Mitglieder sind bei der Sportversicherungskasse (SVK-STV) zusätzlich anzumelden.
Der Eintritt von Mitgliedern in eine Abteilung/Gruppe kann jederzeit erfolgen. Die Mutationen sind dem VS zu melden. Die GV beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern in die Abtei-lung Aktive.
Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.
Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Eintritt die Statuten und die Vereinsbeschlüsse. Es verpflichtet sich, die Interessen des Vereins zu wahren sowie den für seine Mitgliederkategorie bestimmten Beitrag zu bezahlen (Art. 7.4).
Vorübergehend abwesende Mitglieder (Ausbildung, Auslandaufenthalt, Schwangerschaft, Verletzungspause usw.) können an den VS ein schriftliches Dispensgesuch stellen. Dieses wird vom VS begutachtet. Während der Dispenszeit sind beide Teile von ihren Verpflichtungen enthoben.
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittsbegehren werden wirksam, wenn sie spätestens vier Wochen vorher schriftlich eingereicht wurden. Austretende Mitglieder haben die laufenden Jahresbeiträge vollumfänglich zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche am Vereinsvermögen.
Art. 4.8 Streichung
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des VS und durch Beschluss der GV von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die betroffenen Mitglieder sind davon in Kenntnis zu setzen.
Mitglieder, welche die Statuten und Weisungen des Vereins oder der Verbände trotz Mahnung vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Art und Weise verletzen, können durch Beschluss der GV ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Als Freimitglieder können durch die GV auf Antrag des VS Mitglieder oder Personen ernannt werden, welche sich um den Verein verdient gemacht haben.
Als Ehrenmitglieder werden durch die GV auf Antrag des VS Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Als Passivmitglied wird betrachtet, wer sich für den SVS interessiert und den Verein durch einen jährlichen Beitrag unterstützt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitragszahlung und endet mit deren Einstellung.
Die Organe des Vereins sind
Generalversammlung
Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im ersten Quartal des Vereinsjahres statt.
Sie setzt sich zusammen aus
Der VS kann zusätzlich die Leiter der Sportgruppen und Gäste (z.B. Delegationen aus anderen Vereinen, Behördemitglieder) zur GV einladen.
Die GV befindet über
Die Einladung erfolgt durch den VS schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Versammlung. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig.
Anträge von Mitgliedern an die GV sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den VS einzureichen. Über die Aufnahme in die Traktandenliste befindet die GV.
Alle Aktiv-, Ehren- und aktiven Freimitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann durch das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusionen oder Auflösung des Vereins (Art. 8.5), entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. der Vorsitzende.
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt durch den VS oder auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden.
Betreffend Beschlussfähigkeit gilt Art. 5.5.
Abteilungsversammlung, Gruppenversammlung
Die AbV oder GrV wird nach Bedarf vom VS 10 Tage im Voraus einberufen und behandelt Angelegenheiten, die nur die Abteilung oder Gruppe betreffen.
Die AbV oder die GrV setzt sich aus den Abteilungsmitgliedern oder den Gruppenmitgliedern bzw. Gruppenteilnehmenden zusammen. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Vereinsmitglieder können sich zur Abklärung von Fragen, die nur ihre Gruppe betreffen, auf eigenen Entschluss treffen. Sie haben dem VS über den Verlauf der Versammlung Bericht zu erstatten und können Anträge stellen.
Vereinsvorstand
Zur Leitung des Vereins wählt die GV mit steter Wiederwählbarkeit auf die Dauer von 3 Jahren einen Vorstand von mindestens 5 Personen, welcher nachfolgende Funktionen zu bekleiden hat (Doppelfunktionen sind möglich):
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann durch die GV erhöht werden.
Ein Vorstandsmitglied kann auf Ende eines Vereinsjahres zurücktreten, hat dies dem VS
3 Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt an der nächsten GV die Nachwahl für die restliche Amtszeit.
Der Präsident ist einzeln zu wählen, der VS konstituiert sich selber.
Die Aufgaben aller Vorstandsmitglieder sind in Pflichtenheften im Detail geregelt.
Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte des Vereins zuständig, die nicht auf Grund der Statuten anderen Organen zugewiesen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, von sich aus zu handeln. Er hat an der nächsten Versammlung darüber zu berichten.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben ausserhalb des Budgets zu beschliessen, die im Jahr den Betrag von 10 % des Vereinsvermögens nicht überschreiten.
Der VS besammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden 10 Tage im Voraus.
Der Präsident und der Vizepräsident zeichnet zu Zweien mit dem Aktuar oder dem Finanzchef rechtsverbindlich.
Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Finanzchef zu Zweien. Für den laufenden Zahlungsverkehr wird dem Präsidenten und dem Finanzchef grundsätzlich Einzelunterschrift erteilt.
Organisationskomitee, Arbeitsgruppe
Der VS kann für besondere Aufgaben OKs oder eine ArG bilden, in denen er durch mindestens 1 Mitglied vertreten ist. Die OKs oder die ArG können im Rahmen der vom VS erteilten Kompetenzen handeln.
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle umfasst 2 Mitglieder. Diese werden von der GV mit Wiederwählbarkeit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
Die Wahl der Revisionsstelle wird vom Präsidenten durchgeführt.
Die Revisoren prüfen Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von OKs oder einer ArG sowie Abrechnungen von Anlässen. Sie erstatten der GV einen schrift-lichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.
Die Revisionsstelle führt das Stimm- und Wahlbüro an der GV.
Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen.
Die Detailaufgaben des VS, der OKs und ArG sind in Pflichtenheften verbindlich zu umschrei-ben.
Der VS ist für den Erlass der Pflichtenhefte zuständig. Diese können von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden.
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Die Details sind im Pflichtenheft festgelegt.
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus
Art. 7.3 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus
Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden jährlich an der GV festgelegt. Der Maximal-Jahresbeitrag beträgt Fr. 300.- (Vereins- und Verbandsabgaben).
Das Vereinsvermögen ist zinstragend in nicht spekulativen Werten (Sparkonti, Obligationen usw.) anzulegen.
Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV.
Die Fonds sind nicht Bestandteil der Jahresrechnung. Sie sind gesondert zu verwalten und auszuweisen, müssen aber in der Bilanz (Vermögensrechnung) ersichtlich sein.
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Das Mitglied haftet für noch nicht bezahlte Jahresbeiträge. Ansonsten ist eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Betreffend Beschlussfähigkeit gilt Artikel 5.5.
Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Betreffend Beschlussfähigkeit gilt Artikel 5.5.
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, können sinngemäss die Statuten der übergeordneten Verbände angewendet werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordent-lichen GV mit einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Gleichzeitig muss sich die Versammlung verpflichten, einen VS von mindestens 3 Mitgliedern zwecks Weiterführung der operativen Geschäfte sicherzustellen.
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen inklusive allfälliger Fonds dem übergeordneten Verband treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Wird innert 10 Jahren kein gleichartiger Verein gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des übergeordneten Verbandes.
Diese Statuten ersetzen diejenigen des Turnvereins Suhr mit sämtlichen Reglementen und allen Nachträgen.
Diesen Statuten wurde an der ausserordentlichen GV vom 15.06.2004 zugestimmt. Sie treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des Kreisturnverbandes Aarau-Kulm in Kraft.
Die vorliegende Statuten wurden durch den Vorstand des Kreisturnverbandes Aarau-Kulm anlässlich seiner Sitzung vom 25.08.2004 genehmigt.
Statuten als PDF: Statuten Sportverein Suhr (PDF Datei)
E-Mail info@sportverein-suhr.ch
Tel. +41 (0)62 842 12 83